Einlaß- und Nutzungsbedingungen

1) Allgemeines: Die Einlaß- und Nutzungsbedingungen (ENB) des Einzelgewerbebetriebes Manfred Klose, nachfolgend FMK genannt, sind Bestandteil jedes mit ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäftes bezüglich des Einlasses in einer von ihr bzw. einer ihrer Kunden durchgeführten Veranstaltungen oder betriebenen Einrichtung sowie des Betretens eines ihrer Betriebsgelände oder Benutzen eines ihres Dienstleistungsangebotes. Der Besucher erkennt sie in ihrer jeweils gültigen Form spätestens durch den Kauf einer Einlaßberechtigungskarte oder der Nutzung des jeweiligen Dienstes als bindend an, dies gilt auch für zukünftige Verträge. Sinngleiches gilt auch für diejenigen Besucher, die Einlaß auf eine Veranstaltung der FMK erhalten ohne dafür einen Beitrag geleistet zu haben (z.B. durch Gästekarten, Werbeaktionen, Verrichtung einer Arbeit/Dienstleistung, Durchsetzung einer behördlichen Maßnahme, Leistungserschleichung). Entgegenstehende Bedingungen des Besuchers, wie Einkaufsbedingungen, etc. haben keine Gültigkeit. Für andere Leistungen der FMK gelten gesonderte Bedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages und dieser ENB - gleich aus welchem Grund - nicht wirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen verbindlich. Die ungültigen Regelungen werden durch solche gültigen Regelungen ersetzt, die dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Nebenabreden bestehen nicht, sie erfordern, wie auch Ergänzungen, die Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden. Sitz der Firma ist die Wilhelmstraße 7, 31595 Steyerberg. Inhaber ist Manfred Klose, Hermann-Ehlers-Allee 40, 30455 Hannover.

2) Zugangsberechtigung: Zum Zugang zu Veranstaltungen der FMK sind ausschließlich volljährige, nüchterne Personen in gepflegtem, der Veranstaltung angemessenem Erscheinungsbild im Besitz einer gültigen Einlaßberechtigungskarte berechtigt. Der Zugang erfolgt auf eigene Gefahr und ausschließlich unter Anerkennung dieser ENB. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind vollumfänglich nichtig. Ergänzend gelten alle Bedingungen, die Lieferanten und Vermieter der FMK aufstellen; diese sind dort auf Wunsch einzusehen.

3) Finanzielles: Mit Erwerb der Einlaßberechtigungskarte ist der Besucher einmalig zum Einlaß der am Tag des Verkaufs der Karte durchgeführten Veranstaltung berechtigt. Ein etwaig notwendiger Wiedereinlaß kann durch die FMK von der Leistung eines Wiedereintrittsentgeldes (z.B. in Form von sogenannten "Bändchen") abhängig gemacht werden. Eventuelle Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes durch den Besucher - gleich aus welchem Grund - bestehen nicht.

4) Garderobenregelung: Auf Wunsch des Besuchers verwahrt die FMK gegen Entgelt in eigens dafür vorgesehenen Räumen Kleidungsstücke oder Gepäck des jeweiligen Besuchers. Eine Haftung für das Abhandenkommen, Beschädigen, Beschmutzen oder Entstehen eines sonstigen Schadens, auch an etwaig nicht durch die FMK eingelagerten Kleidungs- oder Gepäckstücke durch die FMK ist ausgeschlossen. Sollte die FMK doch zur Leistung eines Ersatzes für einen etwaig an einem Kleidungs- oder Gepäckstück entstandenen Schaden herangezogen werden, so ist die Höhe des Schadenersatzes auf max. 50,00 € je geschädigter Person begrenzt.

5) Mitführen von Gütern: Dem Besucher ist es streng verboten, Waren oder Güter auf Veranstaltungen oder Betriebsgelände der FMK mit zu führen, die zum Eigenkonsum oder zur unentgeltlichen oder sogar entgeltlichen Abgabe an Dritte bestimmt sind.

6) Hausrecht: Die FMK behält sich ihr Hausrecht vor und kann jedermann - gleich aus welchem Grund - jederzeit auch nachträglich den Eintritt verwehren. Verstößt der Besucher gegen Regeln dieser ENB oder sonstige Regelungen der FMK kann sie ihn mit einem einmaligen, einem länger befristeten oder sogar einem unbefristeten Hausverbot belegen.

7) Drogenkonsum: Der Konsum illegaler Drogen, gleich in welcher Form und Menge, auch in etwaig gesetzlich legitimierten Mengen, ist dem Besucher vor-, während oder in unmittelbarem Anschluß an einen Veranstaltungsbesuch (also auch auf dem Nachhauseweg) der FMK absolut verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Hausverbot und Ausschluß von Veranstaltungen geahndet und führen zur Berechnung einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 500,00 €. Sollte durch auch nur fahrlässigen Verstoß des Besuchers gegen dieses Verbot der FMK ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden entstehen, haftet der jeweilige Besucher für diesen Schaden in voller Höhe. Sinngleiches gilt auch für übermäßigen Konsum legaler Drogen. Das Personal der FMK ist auch nach Gaststättengesetzt gehalten, an offensichtlich Betrunkene keinen Alkohol auszuschenken, diese werden auf Weisung der Geschäftsleitung der Veranstaltung verwiesen.

8) Drogenhandel: Der Handel oder Tausch sowie die Anbahnung bzw. Vermittlung des Handels oder Tauschs von Drogen gleich welcher Art und gleich welcher Menge ist verboten. Die versuchte oder erfolgte Durchführung solcher Handlungen im zeitlichen oder topografischen Umfeld von Veranstaltungen, Einrichtungen oder Betriebsgeländen der FMK führen zu einer sofortigen strafrechtlichen Anzeige, Hausverbot und Einforderung von Ersatz für jeden mittelbar oder unmittelbar entstandenen Schaden sowie der Berechnung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000,00 €. Sinngleiches gilt für die Schenkung oder eine sonstwie geartete Zurverfügungstellung von Drogen.

9) Überspannungsgefahr: Ist vor dem unmittelbaren Beginn der Veranstaltung absehbar, daß die Gefahr einer Überspannung bzw. eines Blitzschlages besteht, hat die FMK das Recht, den Beginn der Veranstaltung aufzuschieben. Ferner ist die FMK berechtigt, die Veranstaltung für die Dauer einer Gefährdung durch Überspannung/Blitzschlag zu unterbrechen. Der der verbrachten Zeit der Aufschiebung/Unterbrechung entsprechende Anteil am geleisteten Eintrittsentgelt kann durch den Besucher nicht zum Abzug gelangen, entsprechende Einforderungen sind nichtig. Sinngleiches gilt für Fragen einer Unterspannung oder Netzfrequenzschwankung außerhalb der Norm, sowie anderer Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe.

10) Ausfall von Verschleißteilen: Die FMK setzt technisches Gerät ein, das durch ihr Personal ständig Instand gehalten wird. Es kann trotzdem nicht den Ausfall von Verschleißteilen (Lampen, Triacs, Sicherungen, Steckverbindungen, etc.) ausschließen. Sich aus einem solchen Ausfall ergebende Beeinträchtigungen bei der Unterhaltung des Besuchers (im Sinne einer Schlechterfüllung) kann der FMK deshalb nicht zur Last gelegt werden.

11) Weisungsrecht: Vertreter oder Personal der FMK sind berechtigt, jedermann auf Veranstaltungen oder Betriebsgeländen der FMK Weisungen oder Beschränkungen zu erteilen. Sie dienen der Durchsetzung von Sicherheit und Ordnung sowie gesetzlicher Regelungen. Widersetzt sich eine Person dieser Anordnungen, so werden ihr Sanktionen nach Wahl der FMK auferlegt und Schadenersatz eingefordert. Wer nach Ausrufen der Sperrstunde und Aufforderung, die Veranstaltung oder Einrichtung der FMK zu verlassen, dieses verabsäumt, handelt ordnungswidrig.

12) Haftung: Im Falle eines Haftungsanspruches gelten folgende Regelungen: - Sollte dem Besucher wider Erwarten durch die FMK aufgrund nachweisbaren Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ein wesentlicher Schaden entstehen und die FMK zur Schadenregulierung herangezogen werden, so kann sie darauf bestehen, den Schaden in einer, aus ihrer Sicht geeigneten Form, zu regulieren. Sie haftet auf alle Fälle nur in Höhe des durch den Besucher geleisteten Eintrittsentgeltes bzw. in Höhe von max. 50,00 € bei offener oder nicht mehr nachvollziehbarer Eintrittsvereinbarung, soweit keine Haftpflichtversicherung herangezogen werden kann. Da der Besuch der Veranstaltungen oder Betriebsgelände der FMK ausschließlich auf eigene Gefahr des Besuchers erfolgt, haftet die FMK nicht für Schäden jedweder Art, insbesondere nicht für Schäden, die dem Besucher aufgrund fehlerhafter Absprachen oder Sicherheitsmängeln, baulichen oder technischen Mängeln, Sabotage oder Ausschreitungen, etc. entstehen. Ferner haftet sie nicht für Schäden, die dem Besucher durch Dritte während des Aufenthalts auf Veranstaltungen oder auf Betriebsgeländen entstehen. Ebenfalls nicht für etwaige gesundheitliche Folge- oder Spätschäden, die sich nach dem Besuch von Veranstaltungen oder Betriebsgeländen der FMK einstellen. Dies gilt ausdrücklich auch für Seh- oder Gehörschäden, die sich - gleich aus welchem Grund - (so z.B. auch durch Verwendung von Trillerpfeifen oder Fanfaren durch Dritte) einstellen. - Der Besucher haftet für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die der FMK durch ihn - gleich aus welchem Grund oder Motiv - entstehen in voller Höhe. Grundsätzlich wird zusätzlich eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe zwischen 100,00 € bis 5.000,00 € erhoben.

13) Werbung: Die FMK ist berechtigt, zum Zwecke einer kommerziellen Werbung oder für eigene statistische oder sonstige Auswertungen personenbezogenen Daten und Bildmaterial zu sammeln und mit allen technisch Möglichkeiten und Medien zu speichern, zu reproduzieren und zu veröffentlichen. Wird dieser Regelung nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen, gilt sie voll umfänglich als akzeptiert. Die FMK behält sich vor, Werbung für Dritte - gleich in welcher Form - zu betreiben.

14) Urheber/Leistungsschutzrechte: Die FMK behält sich alle ausschöpfbaren Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte für Bild- und Tonmaterial vor, das vor, während und nach der Veranstaltung oder unter Einbeziehung technischer Geräte oder Personals oder anderer Einrichtungen oder Betriebsgelände der FMK entsteht. Vor irgendeiner Verwendung des Materials durch Dritte ist eine autorisierte schriftliche Genehmigung der FMK einzuholen. Fertigt die FMK Bild- oder Tonmitschnitte an, ist sie von allen Ansprüchen seitens Dritter befreit.

15) Terminabsagen: Sollten die werblichen Zusagen der FMK bezüglich der Ausgestaltung des in Aussicht stehenden Unterhaltungsprogramms nicht ganz oder nur teilweise erfüllt werden, da Dritte ihren jeweiligen Verpflichtungen - gleich aus welchem Grund - nicht nachkommen, hat der Besucher weder Anspruch auf Minderung, noch Wandlung geschweige denn Schadenersatz.

16) Leistungsumfang: Die Ausgestaltung und Umsetzung des Unterhaltungsprogramms unterliegt ausschließlich den kreativen Vorstellungen der FMK und ihren Erfüllungsgehilfen. Der Besucher hat das ihm gebotene Programm zu akzeptieren.

17) Sorgfaltspflicht des Besuchers: Der Besucher hat alle Einrichtungen und techn. Geräte auf Veranstaltungen oder Betriebsgeländen der FMK sorgfältig zu behandeln. Entsteht der FMK aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein Schaden, so haftet der Besucher in voller Höhe. Dies schließt alle erdenklichen Schäden wie z.B. Getränke-, Nikotin-, Asche-, Kaugummi-, Farb-, Bearbeitungs-, Montage-, Demontageschäden, etc. ein.

18) Internetdienste: Die FMK haftet nicht für den Inhalt der über ihre Homepages verlinkten Seiten. Außerdem haftet sie nicht für Inhalte ihrer Homepages, deren Urheber Dritte sind, so z.B. Gästebucheinträge, redaktionelle und werbliche Beiträge, Downloads, Musikprogramme, etc.. Sie behält sich alle ausschöpfbaren Rechte, insbesondere das Urheberrecht und das Recht am geistigen Eigentum vor.

Stand: 01.11.2002